Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STEINER – IC GmbH
Stand: Januar 2026 (ersetzt Stand: Mai 2025)
- Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Angebote, Aufträge und Leistungsbeziehungen zwischen der STEINER – IC GmbH (im Folgenden Auftragnehmer, AN) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Auftraggeber, AG), soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
1.2 Diese AGB richten sich primär an Unternehmer im Sinne des UGB. Sofern ausnahmsweise Verbraucher beauftragen, gelten zwingende Verbraucherschutzbestimmungen vorrangig; einzelne Klauseln können dann teilweise unwirksam sein, ohne die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen zu berühren.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, außer der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Individualvereinbarung/Angebot/Leistungsbeschreibung, (2) diese AGB, (3) gesetzliche Bestimmungen. - Leistungsarten und Leistungsumfang
2.1 Der AN erbringt – je nach Beauftragung – Beratungs-, Planungs-, Prüf-, Schulungs-, Unterstützungs- und Ermittlungsleistungen, insbesondere in folgenden Bereichen:
2.1.1 HSE/Arbeitnehmerschutz/Arbeitssicherheit: Evaluierungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Präventionsbetreuung, Begleitung von Behördenkontakten, Baustellenkoordination, Managementsysteme, Audits/Begehungen.
2.1.2 Brandschutz: Brandschutzorganisation, Konzepte, Begehungen, Maßnahmenpläne, Notfall- und Evakuierungsplanung, Schulungen, Dokumentation.
2.1.3 Sicherheitsmanagement/Unternehmenssicherheit: Risikoanalysen, Sicherheitskonzepte, organisatorische Maßnahmen, Unterstützung bei Ausschreibungen und Vergaben (fachlich).
2.1.4 Detektivleistungen/Ermittlungsleistungen: Recherchen, Observationen, Beweissicherung, Sachverhaltsaufklärung, Dokumentation und Berichterstattung im zulässigen rechtlichen Rahmen (insbesondere nach der Gewerbeordnung und einschlägigen Datenschutz- und Strafrechtsnormen).
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Leistungsbeschreibung (Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung, Leistungsabruf). Der AN schuldet keine darüberhinausgehenden Leistungen.
2.3 Sofern der AN rechtliche Beurteilungen oder Formulierungen übermittelt, erfolgen diese nur als organisatorische/risikobezogene Unterstützung und ersetzen keine Rechtsberatung durch befugte Rechtsanwälte/Notare/Steuerberater.
2.4 Bei Detektivleistungen ist der AN zur Auswahl geeigneter Methoden verpflichtet, schuldet jedoch keinen bestimmten Ermittlungserfolg, keine bestimmte Beweisverwertbarkeit und kein konkretes Prozessergebnis. Geschuldet ist eine sorgfältige, zweckorientierte Leistungserbringung. - Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der AG stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Vorleistungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
3.2 Der AG informiert den AN unverzüglich über Umstände, die die Leistungserbringung beeinflussen (z. B. Änderungen von Betriebsabläufen, Gefahrenlagen, Ansprechpartnern, rechtliche Einschränkungen, Zutrittsrechte, Hausordnungen).
3.3 Verzögerungen und Mehrkosten, die aus fehlender oder unrichtiger Mitwirkung resultieren, trägt der AG. Fristen verschieben sich entsprechend.
3.4 Bei detektivischen Aufträgen versichert der AG, dass er ein berechtigtes Interesse an der Beauftragung hat und die Beauftragung nicht gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Verbote verstößt. Der AG hat dem AN alle bekannten, relevanten Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen (insbesondere zu Identitäten, möglichen Gefährdungen, bereits laufenden Verfahren, Kontaktverboten). - Leistungserbringung, Einsatzplanung, Subunternehmer
4.1 Der AN erbringt Leistungen nach fachlichem Ermessen und Stand der Technik/üblichen Berufsausübung sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
4.2 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt sind.
4.3 Der AN ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete Subunternehmer einzusetzen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des AG entgegenstehen oder ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
4.4 Bei Einsätzen vor Ort hat der AG für sichere Rahmenbedingungen zu sorgen (Zutritt, Arbeitsschutz, Sicherheitseinweisung, betriebliche Regeln). Der AN ist berechtigt, Leistungen zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn eine erhebliche Gefahr für Personen/Sachen besteht oder Rechtsverstöße drohen. - Leistungsabnahme, Berichte, Dokumente
5.1 Soweit abnahmefähige Arbeitsergebnisse geschuldet sind (z. B. Berichte, Konzepte, Evaluierungen), gelten diese als abgenommen, wenn der AG nicht binnen 10 Werktagen nach Übergabe schriftlich konkrete, nachvollziehbare Mängel rügt.
5.2 Bei detektivischen Leistungen erfolgt die Leistungserbringung typischerweise in Form von Einsatzdokumentation/Abschlussbericht. Der Bericht stellt eine Dokumentation der ermittelten Wahrnehmungen/Ergebnisse nach bestem Wissen dar, keine rechtliche Bewertung.
5.3 Der AN kann Rohdaten/Notizen/Arbeitsunterlagen (z. B. interne Lagebilder, taktische Notizen) zurückbehalten; geschuldet ist die vereinbarte Dokumentation. - Vergütung, Spesen, Zahlungsbedingungen
6.1 Vergütung erfolgt nach Vereinbarung (Stundensatz, Tagessatz, Pauschale, Retainer). Mangels Vereinbarung gilt ein angemessener, branchenüblicher Stundensatz.
6.2 Nebenkosten werden gesondert verrechnet, sofern nicht anders vereinbart, insbesondere: Reisezeiten (nach Vereinbarung), Fahrtkosten, Nächtigungen, Diäten, Parkgebühren, Maut, Material, Kopien, Zustellungen, technische Hilfsmittel, behördliche Gebühren.
6.3 Bei Detektivleistungen können zusätzlich anfallen: Auslagen für Registerauszüge, Gebühren, externe Dienstleister, technische Spezialleistungen, Übersetzungen, sofern erforderlich und rechtlich zulässig.
6.4 Der AN ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung einen angemessenen Vorschuss (Retainer) zu verlangen. Bei Detektiv- und Ermittlungsleistungen ist der AN berechtigt, den Beginn der Tätigkeit von der vollständigen Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen; der Vorschuss dient insbesondere der Abdeckung von Einsatzzeiten, Vorbereitungsaufwand und Auslagen. Der Vorschuss wird mit den tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Auslagen verrechnet. Der AN ist berechtigt, Leistungen bei nicht fristgerechter Zahlung auszusetzen. Ein nach Verrechnung verbleibendes Guthaben wird nach Abschluss des Auftrags rückerstattet.
6.5 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmergeschäfte sowie Mahnspesen und angemessene Inkassokosten.
6.6 Der AN ist berechtigt, angemessene Vorschüsse/Teilrechnungen zu verlangen, insbesondere bei detektivischen Einsätzen, längeren Projekten oder bei erhöhtem Auslagenrisiko.
6.7 Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen durch den AG sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. - Stornierungen, Einsatzabbrüche, Bereitschaft
7.1 Sagt der AG vereinbarte Termine/Einsätze kurzfristig ab, kann der AN Stornokosten verlangen:
7.1.1 Absage 5–2 Werktage vor Termin: 50 % der geplanten Vergütung.
7.1.2 Absage innerhalb von 48 Stunden: 80 % der geplanten Vergütung.
7.1.3 Absage am Einsatztag/Nichtantreten: 100 % der geplanten Vergütung.
jeweils zzgl. bereits angefallener Auslagen.
7.2 Bei detektivischen Observationen/Einsätzen, die wegen Umständen im Einflussbereich des AG (z. B. falsche Angaben, fehlende Freigaben, rechtliche Hindernisse, Sicherheitsrisiko) abgebrochen werden müssen, sind bis dahin angefallene Zeiten und Auslagen voll zu bezahlen. - Exklusivität, Parallelbeauftragungen, Interessenkonflikte
8.1 Eine Exklusivität (keine Beauftragung anderer Dienstleister für gleiche Aufgaben) gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
8.2 Der AN prüft Interessenkonflikte nach bestem Wissen. Der AG hat potenzielle Konflikte (z. B. Gegenparteien, konkurrierende Verfahren, interne Konflikte) vorab offenzulegen. Der AN kann Aufträge bei Interessenkonflikten ablehnen oder nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen (Chinese Walls, eingeschränkter Umfang) durchführen. - Vertraulichkeit und Geheimhaltung
9.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle nicht offenkundigen, im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen.
9.2 Der AN darf Informationen an Mitarbeiter/Subunternehmer nur weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese zu entsprechender Vertraulichkeit verpflichtet sind.
9.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
9.4 Ausnahmen bestehen, soweit eine Offenlegung gesetzlich zwingend ist oder zur Rechtsdurchsetzung erforderlich wird (z. B. Forderungsbeitreibung), wobei der AN die Offenlegung auf das erforderliche Minimum beschränkt. - Datenschutz
10.1 Soweit der AN personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies unter Einhaltung der DSGVO und des österreichischen Datenschutzrechts.
10.2 Je nach Auftragskonstellation verarbeitet der AN Daten als (a) Verantwortlicher oder (b) Auftragsverarbeiter. Falls eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Vereinbarung (AVV).
10.3 Bei detektivischen Leistungen werden personenbezogene Daten nur im rechtlich zulässigen Rahmen und bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage verarbeitet (insbesondere berechtigtes Interesse/gesetzliche Pflichten). Der AG bestätigt, dass die Beauftragung auf einer zulässigen Grundlage erfolgt.
10.4 Der AN kann zur Beweissicherung und Dokumentation erforderliche Daten speichern, solange dies für Vertragszwecke, Nachweispflichten und gesetzliche Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. - Urheberrechte, Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse
11.1 Sämtliche vom AN erstellten Arbeitsergebnisse (Konzepte, Berichte, Schulungsunterlagen, Vorlagen, Checklisten) unterliegen dem Urheberrecht bzw. Leistungsschutzrechten.
11.2 Der AG erhält nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck im eigenen Unternehmen/Projekt.
11.3 Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Mehrfachverwendung (z. B. für andere Standorte/Tochtergesellschaften) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. - Gewährleistung
12.1 Der AN leistet Gewähr für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen nach den anerkannten fachlichen Standards.
12.2 Bei Beratungs- und Ermittlungsleistungen ist die Gewährleistung auf Mängel der Leistungserbringung (Sorgfalts-/Dokumentationsmängel) beschränkt; eine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs, behördliche Genehmigungen, Auditergebnisse oder gerichtliche Verwertbarkeit wird nicht übernommen.
12.3 Mängel sind vom AG unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen ab Kenntnis, schriftlich und konkret zu rügen. - Haftung
13.1 Der AN haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN nur für Personenschäden sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
13.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des AN der Höhe nach insgesamt begrenzt auf die Auftragssumme des betreffenden Vertrags/Teilauftrags; bei Dauerschuldverhältnissen auf die Vergütung der letzten 12 Monate.
13.4 Der AN haftet nicht für Schäden, die aus unrichtigen/unvollständigen Informationen des AG, Nichtumsetzung von Empfehlungen, eigenmächtigen Änderungen oder Handlungen Dritter resultieren.
13.5 Bei Detektivleistungen haftet der AN nicht für Maßnahmen/Entscheidungen des AG, die auf Basis des Berichts getroffen werden, sofern der AN sorgfältig dokumentiert hat. Der AN haftet nicht für Reaktionen Dritter, Eskalationen oder Gefahrenlagen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, sofern er angemessene Sicherheits- und Rechtskonformitätsmaßnahmen beachtet hat. - Höhere Gewalt
14.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemien, erhebliche Störungen der Infrastruktur) befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von Leistungspflichten.
14.2 Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Auslagen sind zu vergüten. - Vertragsdauer und Kündigung
15.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag von beiden Parteien mit 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
15.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z. B. schwerer Vertragsverstoß, Zahlungsverzug, Rechtswidrigkeit der Beauftragung, erhebliche Sicherheitsgefährdung).
15.3 Bei Vertragsende sind alle bis dahin erbrachten Leistungen sowie Auslagen zu bezahlen. Herausgabe-/Übergabepflichten bestehen nur im vereinbarten Umfang und nach Zahlung. - Compliance, Rechtskonformität, unzulässige Aufträge
16.1 Der AN erbringt Leistungen ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und behält sich vor, Aufträge abzulehnen oder abzubrechen, wenn eine Rechtswidrigkeit oder Unzulässigkeit erkennbar wird.
16.2 Der AG erklärt, keine rechtswidrigen Zwecke zu verfolgen (insbesondere keine unzulässige Überwachung, keine Ausforschung ohne berechtigtes Interesse, keine Anstiftung zu Straftaten).
16.3 Der AN ist nicht verpflichtet, Anweisungen des AG zu befolgen, die zu Rechtsverstößen führen könnten. - Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
17.3 Erfüllungsort ist der Sitz des AN, sofern nicht anders vereinbart.
17.4 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
17.5 Gerichtsstand für Unternehmergeschäfte ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN in Wien.